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AGBs für Duplikation

Der erste Teil der AGB findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die den Herstellungsprozess bzw. Bearbeitung von CDs, DVDs sowie Video- bzw. Bandmaterialien betreffen.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Allen von uns angenommen Aufträgen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch die Entgegennahme der schriftlichen Auftragsbestätigung oder spätestens mit der Lieferung des bestellten Werkes als anerkannt.
 
1.2 Abweichende Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
 
1.3 Für den Umfang des Auftrags und seiner Abwicklung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die Wiesefilm nimmt Aufträge/Bestellungen grundsätzlich nur in schriftlicher Form entgegen. Mündliche oder telefonische Aufträge sind jeweils unverzüglich in schriftlicher Form nachzureichen. E-Mail und Fax gilt dementsprechend. Geschieht dies aufgrund des besonderen Wunsches des Auftraggebers oder aus anderen Gründen ausnahmsweise nicht, so gehen durch die Nichtbeachtung der Schriftform hervorgerufene Folgen aus Übermittlungsfehlern ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
 
1.4 Die Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfe der Wiesefilm Medien AG (nachfolgend "Wiesefilm" genannt) erbracht werden.
 
1.5 Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ihre Geltung erstreckt sich zugleich auf alle zukünftigen Geschäfte, die zwischen Wiesefilm und dem Auftraggeber abgewickelt werden. Andere Bedingungen werden insbesondere auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Wiesefilm die Lieferung der Waren ausführt, ohne ihnen ausdrücklich zu widersprechen. Die Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten ausschließlich dann zurück, wenn die Wiesefilm mit ihrem Auftraggeber einzelvertraglich entgegenstehende schriftliche Vereinbarungen getroffen hat.
 
1.6 Der Auftraggeber übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien. Er stellt die Wiesefilm von Ansprüchen Dritter frei.

2. Preise und Preisberechnung

2.1 Es gelten grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise der Wiesefilm zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer und evtl. anfallende Zölle. Mit der Erstellung einer neuen Preisliste verlieren alle zuvor herausgegebenen Preislisten ihre Gültigkeit.
 
2.2 Sofern mit Auftraggebern Verträge über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Dienstleistungen über einen längeren Zeitraum abgeschlossen werden, behält sich Wiesefilm vor, die in diesen Verträgen zugrundegelegten Preise einer möglichen veränderten Kostenentwicklung anzupassen.
 
2.3 Soweit Preise nach Minuten oder Metern berechnet werden, ist die von Wiesefilm festgestellte Anzahl maßgeblich.
 
2.4 Alle Preisangaben sind Stückpreise bzw. Preise pro Vorgang oder pro Längeneinheit sofern nicht ausdrücklich andere schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.
 
3. Angebote und Vertragsschluss
 
Angebote der Wiesefilm sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung der Wiesefilm zustande oder aber dadurch, dass die bestellte Leistung tatsächlich erbracht wird. Mündlich getroffene Vereinbarungen oder Zusagen erhalten erst dann Wirksamkeit, wenn Wiesefilm diese schriftlich bestätigt.

4. Versand und Verpackung

4.1 Versendungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch für die vom Auftraggeber aufgegebenen oder von der Wiesefilm veranlassten Rücksendungen.
 
4.2 Die Wiesefilm ist berechtigt, die Sendungen unter Nachnahmeerhebung zu tätigen.
 
4.3 Die Verpackung erfolgt nach dem Ermessen der Wiesefilm und wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

5. Liefertermine

Von der Wiesefilm angegebene Liefertermine sind grundsätzlich keine Fixtermine. Die in schriftlichen Bestellungen vom Auftraggeber genannten Fixtermine sind für die Wiesefilm nur dann als solche verbindlich, wenn diese sie schriftlich bestätigt hat.

6. Auftragsausführung, Verarbeitung und Lagerung

6.1 Die Wiesefilm liefert Material für normale Beanspruchung, insbesondere im Hinblick auf Temperaturen und Belastungen. Für die sachgerechte Lagerung der gelieferten Waren ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Wiesefilm übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die durch übermäßige Beanspruchung entstehen. Der Auftraggeber ist bei Zweifeln über die Belastbarkeit der Waren verpflichtet, sich bei der Wiesefilm die erforderlichen Auskünfte einzuholen.
 
6.2 Für den Fall, dass das vertraglich vereinbarte Bandmaterial wegen Lieferschwierigkeiten des Lieferanten oder aus sonstigen technischen, logistischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht verwendet werden kann, ist die Wiesefilm berechtigt, ohne ausdrückliche Rücksprache mit dem Auftraggeber, nach eigenem Ermessen ein hinsichtlich der Qualität ähnliches Material zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Gleiches gilt für Kassettengehäuse, Videoboxen und alle anderen Materialien, die im üblichen Geschäftsbetrieb der Wiesefilm verwendet werden.
 
6.3 Im Falle der Überspielung oder Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen übernimmt Wiesefilm lediglich die Verpflichtung, diese in der mit dem Auftraggeber vereinbarten Art und Weise fachmännisch durchzuführen. Fehler oder Störungen, die auf das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausgangsmaterial zurückzuführen sind, hat Wiesefilm nicht zu vertreten und gelten nicht als Mangel der erbrachten Leistungen.
 
6.4 Wiesefilm ist berechtigt frei zu entscheiden, ob der Auftrag entweder selbst im Haus ausgeführt wird oder aber hierfür ganz oder teilweise die Leistungen Dritter in Anspruch genommen wird.
 
6.5 Mit den Kosten für die Herstellung von Glasmastern, Stampern, Bin-Loop-Mastern etc. wird lediglich die Dienstleistung des Herstellens in Rechnung gestellt, so dass diese stets im Eigentum der Wiesefilm oder einem von ihr beauftragten Dritten bleiben. Ein Anspruch auf Herausgabe steht dem Auftraggeber nicht zu. Sofern ein entgegenstehender Wunsch vom Auftraggeber nicht geäußert wird, werden sie nach 1 Jahr Aufbewahrungszeit vernichtet.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Wiesefilm bleibt das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren sowie den daraus durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vorbehalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Ware verarbeitet wird (§§ 947, 948, 950, 951 BGB).
 
8.2 Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits im Vorwege mit dem Abschluss des Vertrages sämtlich an die Wiesefilm zu deren Sicherung ab. Der Auftraggeber ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber der Wiesefilm vertragsgemäß nachkommt. Übersteigt die Summe der abgetretenen Forderungen den Nennbetrag der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so hat Wiesefilm Forderungen im Werte des übersteigenden Betrages nach seiner Wahl an den Auftraggeber zurückzuübertragen.
 
8.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, von der Wiesefilm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte oder gefertigte Gegenstände oder Materialien zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen Dritter sind Wiesefilm unverzüglich mitzuteilen. Hierdurch entstehende Kosten, insbesondere Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt auch für den Übergang von urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechten, sofern die Wiesefilm solche Rechte anlässlich der von ihr erbrachten Leistung erworben hat.

9. Mängelrügen

9.1 Mängelrügen oder Beanstandungen offensichtlicher Mängel haben innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware zu erfolgen. Andernfalls verfallen die Gewährleistungsansprüche. Bei Handelsgeschäften gelten im übrigen die Vorschriften der §§ 377 f. HGB.
 
9.2 Wiesefilm erfüllt Gewährleistungsansprüche ausschließlich im Wege der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Auftraggeber nach eigener Wahl das Recht, die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche wie der Ersatz von Folgeschäden oder sonstige Schadensersatzforderungen sind ausgeschlossen.
 
9.3 Die Mangelhaftigkeit von Teilen einer Gesamtlieferung stellt keinen Mangel der kompletten Lieferung dar, wenn der von dem Mangel betroffene Anteil der Gesamtlieferung unter 1% liegt. Aus diesem Grunde kann nur der betroffene Teil reklamiert werden, nicht aber die Lieferung als Ganzes.
 
9.4 Unabhängig davon, um welche Erzeugnisse und Materialien es sich handelt, stellen Farbabweichungen zu den Vorgaben des Auftraggebers keine Mängel dar, die als solche gerügt werden könnten oder zur Verweigerung der Annahme berechtigen.
 
9.5 Nachbesserungen Dritter, die ohne die Zustimmung Wiesefilms durchgeführt werden, bringen die Mängelhaftung der Wiesefilm zum Erlöschen.
 
9.6 Im Falle einer Mängelrüge des Auftraggebers ist dieser nur in dem Umfang zu einer Zahlungsverweigerung berechtigt, der dem Verhältnis der reklamierten Waren zu der Gesamtlieferung entspricht.
 
9.7 Für den Verkauf von gebrauchten Waren schließt die Wiesefilm jede Gewährleistung aus.

10. Haftung

10.1 Wiesefilm haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bestehen nicht.
 
10.2 Soweit übergebene Film- oder Videobandmaterialien, Druckdaten o.ä. bei Wiesefilm beschädigt werden oder verloren gehen, hat sie im Rahmen der Haftungsbeschränkung nach Ziff. 12. a. lediglich den Wert des Rohfilm- oder Videobandmaterials gleicher Art und Länge bzw. des Datenträgers zu ersetzen. Ein weitergehender Ersatz wie z.B. der Herstellungskosten und etwaige Folgeschäden o.ä. ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist für eine Schadensprävention durch die Anfertigung von Sicherungskopien bzw. den Abschluss einer Versicherung für diese Gegenstände verantwortlich. Ein Ersatz für verschleißbedingte Mängel oder Schäden ist ausgeschlossen.

11. Garantie gewerblicher Schutzrechte und sonstiger Rechte

11.1 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass dem von ihm erteilten Auftrag behördliche und gesetzliche Bestimmungen und Anforderungen sowie Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Er garantiert, im Besitz der Lizenz- und Auswertungsrechte zu sein und in keinerlei Hinsicht gegen gewerbliche Schutzrechte zu verstoßen. Er stellt Wiesefilm von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, durch Vorlage seiner Verträge und/oder behördlichen Genehmigungen etc. den gewünschten Nachweis zu liefern. Auch für die Übereinstimmung der Inhalte mit sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zeichnet sich allein der Auftraggeber verantwortlich.
 
11.2 Für eventuell erforderliche Abgaben und Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie z.B. die GEMA hat ausschließlich der Auftaggeber aufzukommen. Ihm obliegt die Prüfung seiner Meldepflichten. Wiesefilm ist nicht dazu verpflichtet, die Anmeldung für den Auftraggeber vorzunehmen. Erklärt sich Wiesefilm hierzu ausdrücklich bereit, erhält es von dem Auftraggeber alle relevanten Informationen sowie eine die anfallenden Gebühren mit Sicherheit deckende Vorauszahlung, die sie an die jeweilige Institution weiterleitet. Unabhängig von der vereinbarten Verfahrensweise ist der Auftraggeber verpflichtet, Wiesefilm die jeweils erforderlichen Dokumente vorzulegen und Erklärungen abzugeben, für deren Richtigkeit er einzustehen hat. Von sämtlichen Ansprüchen, denen Wiesefilm in diesem Zusammenhang ausgesetzt ist, wird es von dem Auftraggeber freigestellt. Abrechnungen der vorgenannten Abgaben und Gebühren, die zwischen Wiesefilm und dem Auftraggeber erfolgen, werden stets unter dem Vorbehalt vorgenommen, dass Nachberechnungen und Gutschriften auf Grund von Irrtümern, neuen Tatsachen u.ä. zeitlich unbegrenzt möglich sind.
 
11.3 Die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die Entrichtung von Abgaben und Gebühren an Verwertungsgesellschaften erstreckt sich ausdrücklich auch auf Leermaterialien, die von Wiesefilm bezogen werden. Diese enthalten noch keine Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren, da sich das Angebot ausschließlich an Geschäftskunden richtet, die sie selber verarbeiten und im Rahmen dieser Verarbeitung selber prüfen inwieweit Abgaben abzuführen sind.
 
11.4 Der Export unserer Ware kann durch Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter in den betreffenden Ländern beschränkt sein. Hierauf werden die Auftraggeber ausdrücklich mit dem Hinweis aufmerksam gemacht, dass eine Haftung von Wiesefilm ausgeschlossen ist, wenn der Auftraggeber entsprechenden Ansprüchen von den Inhabern solcher ausländischer Rechte ausgesetzt ist.

 
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